Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Ukrainische Gesellschaft – Für unsere und eure Freiheit”. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Namenszusatz „e.V.”

(2) Sitz des Vereins in Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere bezweckt er die Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Zwecke des Vereins sind

a) die Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und

humanitären Beziehungen zwischen Menschen aus Deutschland und dem deutschsprachigen Raum und Menschen aus der Ukraine;

b) die Vertiefung der deutsch-ukrainischen Beziehungen im Rahmen der europäischen und

weltweiten Friedensordnung;

c) die Verbreitung der Kenntnisse der ukrainischen Kultur, Literatur, Sprache, Geschichte und Lebenswirklichkeit in Deutschland und im deutschsprachigen Raum.

(4) Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein sich insbesondere, aber nicht

ausschließlich, folgender Mittel bedienen:

a) Herausgabe von gedruckten und elektronischen Publikationen;

b) Präsenz in den sozialen Medien;

c) Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Workshops, Vorträgen, Ausstellungen,

Exkursionen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3 Unabhängigkeit

(1) Der Verein ist unabhängig von deutschen wie von ukrainischen Regierungsstellen,

Behörden, politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Unternehmen und

Einzelinteressen.

(2) Er kann zur Erfüllung der Vereinszwecke mit privaten und öffentlichen Stellen

zusammenarbeiten, soweit er seine Zwecke durch die Zusammenarbeit selbst verwirklicht. Er legt die Art der Zusammenarbeit und die Kooperationspartner:innen offen.

(3) Er strebt die Zusammenarbeit an insbesondere mit:

a) Vereinigungen von Menschen aus der Ukraine in Deutschland;

b) gemeinnützigen Organisationen in der Ukraine, die spiegelbildliche Zielsetzungen verfolgen;

c) dem Ukrainischen Institut in Deutschland;

d) der deutsch-ukrainischen Parlamentariergruppe.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 14. Lebensjahr

vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Juristische Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können ebenfalls Mitglied werden. Sie benennen eine natürliche Person, die das Stimmrecht auf der

Mitgliederversammlung ausübt.

(3) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Anträgen juristischer

Personen ist für die Aufnahme Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt; dieser ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu

erklären.

(5) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Ziele des Vereins,

vereinsschädigenden Verhaltens oder andauernder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags

ausschließen. Das Mitglied ist zuvor anzuhören, der Ausschluss dem Mitglied schriftlich

mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied die

Mitgliederversammlung anrufen. Bis zu deren Entscheidung ist die Mitgliedschaft ausgesetzt.

§ 5 Finanzen

(1) Der Verein hat gemeinnützigen Charakter, er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins

dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit

nach § 3 Abs. 2 und 3 dürfen andere Organisationen nur dann finanzielle Mittel des Vereins

erhalten, wenn sie selber gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind.

(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch eine

Beitragsordnung geregelt, die sachlich berechtigte Differenzierungen vorsehen kann. Über die Beitragsordnung und ihre Änderungen befindet der Vorstand.

§ 6 Regionale Untergliederungen

Der Verein kann regionale Untergliederungen einrichten. Ebenso kann er bereits bestehende, auf regionaler Ebene tätige und dieselben Ziele verfolgenden gemeinnützige Vereine auf deren Antrag als regionale Untergliederungen anerkennen. Über die Einzelheiten befindet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und das

Rechnungsprüfungsgremium. Alle Organe können in Präsenz, elektronisch vermittelt (virtuell) oder in hybrider Form tagen. Beschlüsse der Organe sind schriftlich niederzulegen und von der Person, welche die Sitzung geleitet und von der, welche das Protokoll geführt hat, zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann einem anderen Mitglied die Ausübung

des Stimmrechts durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand übertragen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Kalenderjahre statt.

(4) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn die

Interessen des Vereins es erfordern oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht rechtzeitig, in der Regel spätestens zwei Wochen im Voraus. Sie kann in elektronischer Form erfolgen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für

Satzungsänderungen sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder

erforderlich.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines

neuen Vorstands im Amt.

(2) Er besteht aus zwei Präsident:innen, einem/einer Vizepräsident:in, einem/einer

Schatzmeister:in, einem/einer Schriftführer:in und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

(3) Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden die beiden Präsident:innen und der/die

Vizepräsident:in. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 10 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Wissenschaftler:innen und

andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens – auch solche, die keine Mitglieder sind – in einen Beirat berufen. Der Beirat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Beirats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands und, wenn sie keine Mitglieder sind, an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Rechnungsprüfungsgremium, Geschäftsjahr

(1) Das Rechnungsprüfungsgremium besteht aus mindestens einem, höchstens drei

Mitgliedern. Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt.

(2) Es hat den Jahresabschluss des Vorstands zu prüfen und darüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Das Berichts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine

Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Präsident:in und zwei

weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, die Liquidation des Vereins zu betreiben.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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